Kreditvertrag

13. Juli 2011

Nachdem der potenzielle Kreditnehmer einen Kreditantrag gestellt hat und diesem stattgegeben wurde, wird ein Kreditvertag aufgesetzt, der die Konditionen des gewährten Kredits schriftlich wiedergibt. Erst nach der Unterzeichnung des Kreditvertrages kann die Kreditsumme ausgezahlt werden und der Kreditnehmer wird rechtlich verpflichtet Zinsen und Rückzahlungen zu leisten.

Kreditvertrag

Welche Daten im Kreditvertrag angegeben werden müssen, wird in der Preisangabenverordnung bestimmt.

Bestandteile des Kreditvertrages

Der Kreditvertag unterliegt hierbei den genauen Bestimmungen des Schuldrechts. Wichtig bei der genauen Zusammensetzung des Kreditvertrages ist die Art von Kredit, um die es sich handelt. Vertragsbestandteile sind demnach die festgelegten Zinsen, also der effektive Jahreszins, die Kreditlaufzeit und die geplante Tilgung, eventuelle Kreditsicherheiten, die der Kreditnehmer bereitzustellen hat und die vom Gesetzgeber verordnete jährliche Offenlegung der finanziellen Verhältnisse. Falls Kreditsicherheiten erforderlich sein sollten, werden diese in einer Sicherungsabrede beschrieben, die deren Nutzen nennt. Manchmal wird der Zweck der Sicherheiten auch in einem separaten Vertag geklärt. Nebenklauseln sind ein weiterer häufiger Bestandteil in Kreditverträgen. Sie enthalten sonstige Vereinbarungen, die von den Parteien getroffen wurden. Diese Klauseln werden auch Covenants genannt.

Die genauen Bestimmungen über die Daten, die im Kreditvertrag angegeben werden, sind in der Preisangabenverordnung (PAngV) dargelegt.

Kündigung des Kreditvertrages

Bei frühzeitiger Kündigung des Kreditvertrages seitens des Kreditnehmers kann es dazu kommen, dass dieser zusätzlich zu der sofortigen Rückzahlung der restlichen Kreditsumme eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten hat, die als Kompensation für die dem Kreditgeber entgangenen Zinsen gezahlt wird. Auch bei der Kündigung von Kreditverträgen unterscheiden sich die Möglichkeiten bei den verschiedenen Kreditarten. Entscheidend ist immer die Rechtslage zu dem Zeitpunkt der Kündigung.

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