Zum einen ist die vollständige Restschuld an den Kreditgeber zurückzuzahlen, zum anderen wird eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Diese steht dem Darlehensgeber als Entschädigung zu, da ihm durch Ihre Kündigung Zinseinnahmen entgehen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung legt der Kreditvertrag fest, aber auch hier hat der Gesetzgeber Mitspracherecht.
Mit den im Juli 2010 in Kraft getretenen EU-Verbraucherkreditrichtlinien gelten folgende Regeln für die Vorfälligkeitsentschädigung: Wenn die reguläre Laufzeit des Autokredits zum Kündigungszeitpunkt mehr als zwölf Monate beträgt, liegt die maximale Vorfälligkeitsentschädigung bei 1 Prozent der Restschuld. Zum Zeitpunkt der Kündigung beträgt die reguläre Laufzeit weniger als 12 Monate? Die Höhe der Entschädigung beträgt dann maximal 0,5 Prozent der Restschuld.
Zwei Rechenbeispiele:
- Restschuld zum Kündigungszeitpunkt 20.000 Euro; verbliebende Laufzeit mehr als 1 Jahr: Die maximale Vorfälligkeitsentschädigung 20.000 * 0,01 = 200 Euro.
- Restschuld zum Kündigungszeitpunkt 3.000 Euro; verbliebende Laufzeit weniger als 1 Jahr: Die maximale Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 3.000 * 0,005 = 15 Euro.