Ein Wegerecht stellt eine Grunddienstbarkeit dar. Sie berechtigt den Grundstückseigentümer der Liegenschaft zur Nutzung von Wegen oder Straßen, welche auf dem benachbarten Grundstück liegen, um eine öffentliche Straße erreichen zu können. Anders als eine Baulast regelt das Wegerecht die rechtliche Situation zwischen den benachbarten Grundstückseignern, nicht jedoch zwischen Eignern und Bauaufsichtsbehörden. Grundlage für das Wegerecht ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Verpflichtung und Rechte der Wegenutzung, welche daraus resultieren, werden weiterhin im Zuge einer privat-rechtlichen Vereinbarung festgehalten und sind für jede Partei verbindlich. Das Wegenutzungsrecht wirkt sich auf die Genehmigung des Bauvorhabens aus und kommt praktisch meist bei nicht vollständig erschlossenen Liegenschaften vor. Das dienende Grundstück gewährt den Zugang; die in Anspruch nehmende Liegenschaft heißt herrschendes Grundstück. Das Wegerecht wird zudem in Geh- und Fahrtrecht unterschieden. Während ersteres nur das Begehen der fremden Liegenschaft gestattet, erlaubt Letzteres auch das Befahren derselben. Stellt das Wegerecht ein sogenanntes Notwegerecht dar, steht es nicht im Grundbuch und vergütet den Grundstückseigner durch eine angemessene Wegerente.