Die Maklerprovision erhält ein Immobilien- oder Grundstücksmakler, wenn er erfolgreich eine Immobilie an einen Käufer vermittelt und ein Kaufvertrag zustande kommt. Dabei erhält der Makler für seine Vermittlungsleistung eine Provision, die zwischen 4 und 8 Prozent des Kaufpreises ausmachen kann. Die Maklergebühr ist zwischen den einzelnen Parteien verhandelbar, da es keine gesetzlichen Vorgaben zur Höhe der Provision gibt. Wer die Provision zahlen muss, bestimmt das am 23. Dezember 2020 neu in kraft getretene „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Diese Neuregelung besagt, dass der Käufer nur noch maximal 50 Prozent der Maklercourtage tragen muss. Mit der neuen Vorschrift im BGB zur Maklerprovision gilt die Regelung nun bundesweit.
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Hinweis
Das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten gilt nur für die Vermittlung von Kaufverträgen über Einfamilienhäuser und Wohnungen. Mehrfamilienhäuser und Grundstücke sind davon ausgeschlossen.