Schuldrechtliches Vorkaufsrecht
Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht wird nicht im Grundbuch eingetragen, sondern vertraglich vereinbart. Diese Zusicherung gilt auch für Objekte oder Anteile, die sich auf dem Grundstück befinden wie zum Beispiel Immobilien oder Eigentumswohnungen. Wichtig ist, dass sobald ein Kaufinteressent als Erstkäufer in das Grundbuch eingetragen wird und der Kaufvertrag unterschrieben ist, entfällt der Anspruch des Vorkaufsberechtigten. Wird dieser also vorab nicht vom Verkäufer informiert, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.
Dingliches Vorkaufsrecht
Recht für Grundstücke und nicht für stehende Gebäude oder unbewegliche Sachen. Gleichzeitig gilt die Eintragung als Vormerkung für eine Vorkaufsberechtigung. Dadurch kann das Grundstück nicht an einen Erstkäufer übertragen werden. Die Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts eignet sich zum Beispiel für Familienangehörige.
Öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht
Das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht ist den Gemeinden und Kommunen vorbehalten und wird nicht im Grundbuch eingetragen. Die Besonderheit liegt darin, dass der Notar nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags dazu verpflichtet ist die notarielle Beurkundung bei der Gemeinde vorzulegen und eine Vorkaufsrechtsanfrage zu stellen. Wenn die Gemeinde von ihrem Kaufrecht Gebrauch machen möchte, müssen dafür bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Das Recht für die Gemeinde gilt nur, wenn zum Beispiel die Immobilie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder Sanierungsgebiet liegt.
Vorkaufsrecht für Mieter
Möchte der Eigentümer einer Mietwohnung diese verkaufen, dann hat der Mieter per Gesetz die Möglichkeit sein Vorkaufsrecht auszuüben. Dadurch soll verhindert werden, dass der Mieter auf Grund des Verkaufs seine Wohnung verliert oder höhere Mieten zahlen muss. Beim Recht auf den Vorkauf für Mieter gilt, dass der Kaufvertrag für die Wohnung noch während des Mietverhältnisses zustande kommen muss. Diese Recht gilt jedoch nicht, wenn die Wohnung an Angehörige der Familie des Verkäufers übergehen soll.