Bundesgerichtshof stoppt pauschale Dispo-Gebühren

Dispokredit

Banken dürfen für geduldete Kontoüberziehungen keine pauschale Gebühr mehr verlangen. – Foto: Fotolia

Wer die Obergrenze seines Dispositionsrahmens überschreitet, zahlt bisher nicht nur die ohnenhin hohen Dispozinsen, sondern zusätzlich noch eine Pauschalgebühr. Diese hat der Bundesgerichtshofs (BGH) nun für unrechtmäßig erklärt.

Explodierende Zinsen bei Dispoüberziehung

Der Dispokredit ist praktisch, aber teuer: Laut Stiftung Warentest beliefen sich Dispozinsen zum dritten Quartal im Schnitt auf 9,91 Prozent – im Vergleich zu Zinsen, die auf herkömmliche Ratenkredite erhoben werden, unverhältnismäßig hoch.

Üblicherweise ist dem Dispositionsrahmen eines Girokontos eine vertraglich festgelegte Obergrenze zugeteilt. Banken, die auch dessen Überschreitung dulden, erhoben bislang noch höhere Zinsen, so genannte Überziehungszinsen. Diese wurden ab dem ersten Cent fällig, unabhängig von der Höhe der Überziehung des Dispos.

Das Urteil des BGH ist ein klarer Sieg für die Verbraucher: Banken dürfen für geduldete Kontoüberziehungen keine Mindestpauschale mehr verlangen, da sie Kunden in unangemessener Weise belasteten. Besonders niedrige Überziehungsbeträge und kurze Laufzeiten würden zu unverhältnismäßigen Zahlungsforderungen führen.

BGH reguliert die Bedingungen für den Dispo

Duldet die Bank die Überschreitung des Disporahmens, gewähre sie damit dem Kunden einen Kredit, so der BGH.

Rechtlich gesehen seien die anfallenden Zinsen abhängig von der Kreditlaufzeit. Die Verbuchung eines Festbetrags zum Ausgleich von minimalen Zinsprofiten sei unrechtmäßig, so der vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger.

Geklagt hatten die Verbraucherzentrale NRW gegen die Targo Bank und die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Deutsche Bank.

Diese verlangten bis zur Urteilsverkündung bei der Überziehung des Girokontos über den vereinbarten Dispokredit Gebühren in Höhe von 6,90 Euro vierteljährlich (Deutsche Bank) bzw. 2,30 Euro monatlich (Targobank).

Diese Gebühren fallen auch dann an, wenn ein Kunde auch nur für einen Tag mit nur einem Euro ins Minus rutscht. Bei einer geduldeten Überziehung von zehn Euro für einen Tag würde bei der Pauschale von 6,90 Euro ein „Zinssatz von 25 185 Prozent im Jahr“ anfallen, erklärte der BGH.

 


 

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=76312&linked=pm