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Dienstwagen absetzen: 1-Prozent-Regel nicht immer beste Wahl

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Den Dienstwagen als Betriebsausgabe anzumelden, kann problematisch sein. – Foto: fotolia.com

Wer einen Wagen für seine freiberufliche Tätigkeit nutzt, kann die Aufwendungen dafür beim Finanzamt als Betriebsausgaben angeben. Das ist jedoch nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich angestellt ist und der Chef die Kosten für den Dienstwagen übernimmt.

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Aufpassen sollte man, wenn die Kosten für den Dienstwagen komplett vom Arbeitgeber übernommen werden. – Foto: fotolia.com

Wer angestellt ist und zusätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit hat, darf in seiner Einkommensteuererklärung Betriebsausgaben geltend machen – beispielsweise für einen Pkw, den er für seine selbstständige Tätigkeit nutzt. Voraussetzung dafür: Der Steuerpflichtige kommt selbst für die Aufwendungen auf.

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten für den Wagen trägt und die private Nutzungsüberlassung nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung versteuert wird. Dann darf der Arbeitnehmer die Aufwendungen nicht beim Finanzamt angeben. Das entschieden die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) in einem Urteil (Az.: III R 33/14).

 

Dienstwagen von der Steuer absetzen: Finanzamt schaut genau hin

Im konkreten Fall durfte ein Unternehmensberater seinen Dienstwagen uneingeschränkt nutzen – für Fahrten im Rahmen seiner Anstellung, in der Freizeit, sowie für seine freiberufliche Tätigkeit. Sein Arbeitgeber übernahm sämtliche Kosten für den Wagen. Für die private Nutzung erfolgte eine Besteuerung des Wagens nach der 1-Prozent-Regelung. Der Angestellte gab in seiner Steuererklärung bei den selbstständigen Einkünften den Pkw als Betriebsausgaben an. Das lehnte das Finanzamt ab.

Zu Recht, entschieden die BFH-Richter. Sie urteilten, der Abzug von Betriebsausgaben sei nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst trägt. Die 1-Prozent-Besteuerung gilt außerdem unabhängig davon, ob und wie der Wagen genutzt wird. Auch wenn er den Wagen für seine freiberufliche Tätigkeit genutzt hat, sind ihm durch die Besteuerungsregel keine Nachteile entstanden. (dpa)

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