Die QES ist bei Krediten und vielen anderen wichtigen Dokumenten die einzige erlaubte digitale Unterschrift, weil der Gesetzgeber für Verbraucherdarlehen die sogenannte Schriftform (siehe § 492 Abs. 1 BGB) verlangt.
Normalerweise bedeutet das: handschriftlich auf Papier. Damit das Ganze aber auch digital funktioniert, gibt es genau eine einzige zulässige Alternative, die Qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach § 126a BGB. Sie ist deshalb allein zulässig, weil Kreditverträge zu den rechtlich sensibelsten Dokumenten gehören – langfristige Zahlungsverpflichtungen, Zinsen, Sicherheit und dadurch Geld und Haftungsfragen.
Nur die QES erfüllt die hier erforderlichen Ansprüche:


- Identität muss zweifelsfrei feststehen
Bei einer QES wird der Unterzeichner mit Video-Ident, eID-Funktion oder einem vergleichbar strengen Verfahren eindeutig legitimiert. Bei SES/AES kann man die Identität technisch deutlich leichter fälschen.
- Der Vertrag muss manipulationssicher sein
Die QES bindet Dokument und Signatur kryptografisch aneinander. Jede Änderung wäre sofort nachweisbar. Eine eingescannte Unterschrift oder ein Klick auf „Ich stimme zu“ bietet diese Sicherheit nicht.
- Die QES ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform vollständig
Sinngemäß aus § 126a BGB: Nur die qualifizierte Signatur ist der Papierunterschrift rechtlich gleichgestellt. Alles darunter ist deshalb nicht geeignet.
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Hinzu kommt außerdem
Banken und Kreditgeber sind haftungsrechtlich verpflichtet, belastbare Verfahren zu nutzen. Bei Streitfällen müssen sie nachweisen können, dass der Vertrag tatsächlich von der zugeordneten Person stammt. Das gelingt verlässlich nur mit einer QES und dem dahinterstehenden zertifizierten Vertrauensdiensteanbieter.