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Was ist die EU-Verbraucher­kreditricht­linie?

Der 11. Juni 2008 ist ein einschneidendes Datum für Kreditgeschäfte bzw. den Kreditmarkt innerhalb der Europäischen Union. Seit dem genannten Stichtag gilt die EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Sie hat das Ziel, den Kreditmarkt transparenter zu machen und bessere Kreditvergleiche zu ermöglichen. Konkret ergeben sich durch die EU-Verbraucherkreditrichtlinie für Kreditnehmer einige Veränderungen. Diese haben wir für Sie zusammengefasst.

Inhalte der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie

01.

Da Banken nun einer strengeren Informationspflicht unterliegen, dürfen sie nicht mehr mit einem Zins werben, den nur sehr wenige Kreditnehmer erhalten. Wenn jedoch ein Werbezins angegeben wird, dann muss auch immer direkt daneben in einem repräsentativen Beispiel vorgerechnet werden, welchen Zins zwei Drittel der Kreditnehmer in der Vergangenheit bekommen haben.

02.

Die alleinige Angabe des Nominalzinssatzes ist künftig europaweit verboten. Ab jetzt muss auch immer der Effektivzinssatz, also der Zins für das gesamte Jahr inklusive Gebühren und Provisionen angegeben werden. Dies bedeutet für Deutschland keine wirkliche Veränderung, für andere Länder in der EU aber schon.

03.

Banken müssen ihre Kunden nun ausführlicher vor Abschluss eines Kreditvertrages informieren und angemessene Erklärungen geben. Durch ein einheitliches Formblatt ist es potenziellen Kreditnehmern möglich, verschiedene Angebote einfacher und schneller miteinander zu vergleichen. Aus den vorgeschriebenen Musterblättern müssen neben dem Nettodarlehensbetrag auch die Gesamtkreditsumme, der Sollzins, der effektive Jahreszins sowie die Vertragslaufzeit und sämtliche Auszahlungsbedingungen hervorgehen.

04.

Eine weitere wichtige Neuerung ist das verbesserte Kündigungsrecht für Kreditnehmer. Seit dem 11. Juni 2008 können Kreditnehmer jederzeit aus dem Ratenkreditvertrag aussteigen, denn Mindestlaufzeiten sind nun gesetzlich untersagt. Maximal einen Monat darf ein Kreditgeber als Kündigungsfrist ansetzen. Jedoch ist eine Vorfälligkeitsentschädigung nach wie vor zulässig, um den Zinsverlust auszugleichen.

Was besagt § 6a der Preisangabenverordnung?

Wer Kredite bewirbt, muss bestimmte Werbevorschriften einhalten. Diese beinhaltet § 6a der Preisangabenverordnung (PAngV). Für den Verbraucher müssen die folgenden Angaben transparent gemacht werden bzw. direkt aus dem Angebot hervorgehen:

  • Sollzinssatz (zuvor Nominalzinssatz genannt) – gebunden, variabel oder kombiniert
  • Nettodarlehensbetrag
  • Vertragslaufzeit
  • Effektiver Jahreszins
  • Sonstige Kosten

Mehr Transparenz für Kreditnehmer

Wir begrüßen diese Veränderungen und hoffen, dass es für Kreditnehmer leichter wird, den passenden Anbieter zu finden. Für smava ändert sich durch die EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht sonderlich viel, da unsere Zinsen bereits zu jeder Zeit transparent bzw. einsehbar sind. Auch war und ist eine Kündigung bei vielen unserer Kreditvergabepartner problemlos möglich – oft auch ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Viele unserer Kooperationspartner bieten zudem eine verlängerte Widerrufsfrist.

Die wichtigsten Fragen zur EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Im Rahmen der überarbeiteten Richtlinien für Verbraucherkredite innerhalb der EU, ist die Widerrufsfrist EU-weit auf 14 Tage festgelegt worden. Dieser Zeitraum muss potenziellen Kreditnehmern mindestens gewährt werden, um einen Kredit nach Vertragsabschluss zu widerrufen. Die 14 Tage gelten jedoch nur, wenn eine einwandfreie Widerrufsbelehrung umgehend nach Vertragsabschluss inklusive aller erforderlichen Informationen vorgenommen wird. Andernfalls kann sich die Frist auf einen Monat verlängern.

Die Regelungen der überarbeiteten EU-Verbraucherkreditrichtlinie sind für alle Verbraucherkredite über 200 Euro, die innerhalb der EU vergeben werden, verbindlich. Dazu zählen u. a. Ratenkredite zur freien Verwendung, aber auch Autokredite. Zudem gelten die Regelungen auch für Überziehungskredite bzw. geduldete Überziehungen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist weiterhin auch im Rahmen der neuen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Kreditgeber sollen nach wie vor die Möglichkeit haben, Zinsverluste durch vorzeitige Kreditablösungen bzw. Kündigungen auszugleichen. Allerdings gemäß EU-Verbraucherkreditrichtlinie nur noch bis maximal 1 Prozent des vorzeitig getilgten Betrages bzw. 0,5 Prozent, sofern die restliche Kreditlaufzeit weniger als 1 Jahr beträgt.

Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie im Blick

Erfahren Sie, wie die EU-Verbraucherkreditrichtlinie Ihre Kreditaufnahme beeinflusst, und vergleichen Sie passende Angebote.

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