Gesellschafterdarlehen sind im Grunde nur statthaft, wenn das Unternehmen sich nicht in einer Krise befindet. Eine Krise zeichnet sich dadurch aus, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation keine Kredite mehr zu marktüblichen Konditionen gewährt werden. In diesem Fall müssten die Gesellschafter Eigenkapital zuführen, um den Missstand zu beseitigen. Lange war es üblich, in einer solchen Situation ein Gesellschafterdarlehen zu gewähren. Denn alle Gesellschafter haften mit ihrer Einlage. Erholt sich die Firma nicht von der finanziellen Schieflage, ist die Einlage also im schlimmsten Fall weg. Bei einem Gesellschafterdarlehen besteht zumindest die Chance, Teile des Geldes zurückzubekommen. Dieses Vorgehen ist aber heute nicht mehr gestattet.
Gesellschafterdarlehen bei einer Insolvenz
Wie mit Gesellschafterdarlehen bei einer Insolvenz zu verfahren ist, wird in der Insolvenzordnung geregelt. Sie besagt, dass Gesellschafterdarlehen nachrangig behandelt werden. Oft werden Gesellschafterdarlehen zusätzlich mit einem Rangrücktritt versehen. Dabei verzichtet der Gläubiger vorübergehend auf die Rückzahlung seines Darlehens. Dies ist sinnvoll, wenn dadurch die Überschuldung eines Unternehmens und damit die Insolvenz abgewendet werden kann.