Das Bankgeheimnis kann von Bankkunden freiwillig aufgehoben werden. Das passiert in der Regel durch eine vertragliche Vereinbarung mit der Bank. Ein häufiges Beispiel ist die sogenannte SCHUFA-Klausel. Durch die Unterzeichnung des Vertrags ermächtigen Kunden ihre Bank, bestimmte Daten wie Namen, Adressen und Informationen zu möglichen Negativmerkmalen an die SCHUFA weiterzugeben, um eine Bonitätsauskunft zu ermöglichen. Kontostände oder genaue Vermögensdetails werden dabei nicht übermittelt.
Auch in anderen Fällen, wie bei der Zusammenarbeit mit einem Finanzberater oder bei der Beantragung von Krediten, können Kunden der Bank erlauben, ausgewählte Informationen an Dritte weiterzugeben. In solchen Fällen wird das Bankgeheimnis mit Zustimmung des Kunden teilweise aufgehoben.
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Hinweis
Beim Tod eines Kunden wird das Bankgeheimnis teilweise aufgehoben. Banken müssen dem Finanzamt alle Vermögenswerte melden, die der Verstorbene bei ihnen hatte, auch Bankschließfächer. Dabei wird nur gemeldet, dass ein Schließfach existiert – der Inhalt bleibt geheim. Diese Regelung dient der Berechnung der Erbschaftssteuer.