Die Datenweitergabe ist reglementiert
Das heißt, dass einerseits Verbraucherdaten nur dann an die Auskunftei übermittelt werden dürfen, wenn sich der Verbraucher explizit durch die Unterzeichnung der sogenannten SCHUFA-Klausel dazu bereit erklärt. Hiervon ausgenommen ist lediglich der Fall, dass ein Verbraucher einer fälligen Forderung nicht nachkommt. Andererseits können die Partnerunternehmen nicht unbegrenzt Informationen über Verbraucher einholen. Wer sich eine Auskunft bei der SCHUFA einholen darf, das hängt mit dem jeweiligen Interesse des Antragstellers zusammen. Dieser muss über ein sogenanntes berechtigtes Interesse verfügen. Als berechtigte Gründe gelten Geschäftsanbahnungen, Kauf-, Miet-