Der zentrale Grund, warum die Zusage bei einem Sofortkredit nicht bindend sein darf, findet sich in § 505a BGB. Dort steht Folgendes:
info
Es gilt
„Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.“
Wenn Sie die Antragsstrecke für einen Sofortkredit beendet haben, liegen dem Kreditgeber jedoch zunächst nur die Angaben aus den digitalen Formularen vor. Zu diesem Zeitpunkt wurde in der Regel weder Ihre Identität abschließend festgestellt noch sämtliche Unterlagen geprüft, die für eine seriöse Bonitätsbewertung notwendig sind.
Die Sofortzusage fußt daher typischerweise nur auf einer Vorab-Analyse Ihrer eingegebenen Daten. Damit aber eine rechtsverbindliche Kreditentscheidung getroffen werden kann, muss der Kreditgeber anhand Ihrer Nachweise und der Legitimierung prüfen, ob alle Angaben korrekt sind.
Mit anderen Worten: Eine Sofortzusage kann nicht bindend sein, weil der Kreditgeber die gesetzlich vorgeschriebene Kreditwürdigkeitsprüfung erst nach Sichtung Ihrer Unterlagen abschließen kann. Erst dann darf er einen verbindlichen Kreditvertrag anbieten.
