Diese beiden Fälle sind gleichzeitig am einfachsten und für den nicht-insolventen Ehepartner am problematischsten.
Denn es gilt:
Was Sie gemeinsam unterzeichnet haben, macht Sie gemeinschaftlich
als „Gesamtschuldner“ haftbar. Sie beide haften in voller Höhe
für die gesamte Schuld, nicht nur die jeweilige Hälfte.
Heißt, der Kreditgeber kann frei entscheiden, von wem er die Rückzahlung verlangt. In der Insolvenzpraxis wird er sich deshalb schon dann an Sie wenden, wenn Ihr Partner bloß Zahlungsschwierigkeiten hat – also noch gar keine Privatinsolvenz angemeldet hat.
Ähnlich verhält es sich bei Bürgschaften. Wenn Sie für die Schulden Ihres Ehepartners gebürgt haben, stehen Sie im Ernstfall ebenfalls in der Haftung. Die Bürgschaft greift genau dann, wenn der eigentliche Schuldner nicht mehr zahlen kann.