Abnahme­verpflichtung

 
✓ Die Abnahmeverpflichtung gilt, sobald der Kreditvertrag unterschrieben und die Widerrufsfrist abgelaufen ist.
✓ Der Kreditnehmer muss den gesamten vereinbarten Kreditbetrag abnehmen.
✓ Wird der Kredit nicht abgerufen, können Bereitstellungszinsen oder Vertragsstrafen entstehen.
✓ Diese Regelung ist fester Bestandteil fast aller Kreditverträge, unabhängig von der Art des Kredits.

Definition


Eine Abnahmeverpflichtung beginnt, sobald der Kreditvertrag unterschrieben ist und die Widerrufsfrist vorbei ist. Ab diesem Zeitpunkt muss der Kreditnehmer den vereinbarten Betrag nutzen.

Was sind Gründe für eine Nichtabnahme?

Eine Nichtabnahme eines Kredits bedeutet, dass der Kreditnehmer den vereinbarten Betrag nach der Widerrufsfrist nicht abruft. Dafür kann es verschiedene Gründe geben:

  • Veränderung der finanziellen Situation: Der Kreditnehmer hat unerwartete Einnahmen, wie Erbschaften oder höhere Einkommen und benötigt den Kredit nicht mehr.
  • Projektverzögerungen: Bei Baufinanzierungen oder Investitionsprojekten kann sich der Start verzögern. Dadurch wird der Kreditbetrag zunächst nicht abgerufen.
  • Änderung der Pläne: Der Kreditnehmer entscheidet sich gegen die ursprünglich geplante Anschaffung, wie ein Hauskauf oder eine größere Investition.
  • Bessere Kreditkonditionen: In seltenen Fällen könnte der Kreditnehmer ein günstigeres Kreditangebot finden und sich dagegen entscheiden, den bestehenden Vertrag zu nutzen.
  • Mängel im Vertrag: Fehler oder unvorteilhafte Bedingungen im Vertrag können dazu führen, dass der Kreditnehmer den Kredit nicht mehr nutzen will.

In vielen dieser Fälle bleibt die Abnahmeverpflichtung bestehen, und es können Bereitstellungszinsen oder Vertragsstrafen anfallen, wenn der Kredit nicht abgerufen wird.

Was passiert bei Nichteinhaltung?

Wenn ein Kreditnehmer seine Abnahmeverpflichtung nicht erfüllt, kann das zu finanziellen Konsequenzen führen. Die Bank darf den vereinbarten Kreditbetrag einfordern, auch wenn dieser nicht vollständig abgerufen wurde. Außerdem können Bereitstellungszinsen oder Vertragsstrafen anfallen, wie im Kreditvertrag geregelt.

Entstehen der Bank finanzielle Nachteile, etwa durch entgangene Zinsen, kann sie sogar Schadensersatz verlangen. Wird die Verpflichtung weiterhin nicht erfüllt, hat die Bank die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten, die bis zu einer gerichtlichen Klage führen können. Dabei können dem Kreditnehmer zusätzliche Kosten entstehen.

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Hinweis
Die genauen Konsequenzen hängen von den vertraglichen Regelungen ab und nicht immer erhebt die Bank eine Entschädigung. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig mit der Bank zu kommunizieren, falls Probleme bei der Abnahme auftreten. So können mögliche finanzielle und rechtliche Folgen oft vermieden werden.

Ist es möglich, eine Abnahmeverpflichtung im Nachhinein zu ändern oder aufzuheben?

In der Regel kann eine Abnahmeverpflichtung nicht ohne Weiteres geändert oder aufgehoben werden, da sie ein fester Bestandteil des Kreditvertrags ist. Eine Veränderung ist jedoch möglich, wenn beide Parteien – der Kreditnehmer und die Bank – darüber verhandeln und eine neue Vereinbarung treffen. Eine sorgfältige Planung und klare Vereinbarungen von Anfang an können helfen, spätere Anpassungen zu vermeiden und den Kreditprozess reibungslos zu gestalten.

Wie hängt die Abnahmeverpflichtung mit einem Forward-Darlehen zusammen?

Ein Forward-Darlehen sichert die aktuellen Bauzinsen für einen Kredit, der erst in der Zukunft benötigt wird, wie beispielsweise für eine Anschlussfinanzierung. Mit dem Abschluss eines Forward-Darlehens gehen Sie jedoch eine Abnahmeverpflichtung ein. Das bedeutet, dass der Kreditbetrag auch dann abgerufen werden muss, wenn die Zinsen bis zur Fälligkeit sinken.

Beispiel: Ein Kreditnehmer schließt ein Forward-Darlehen mit einem Zinssatz von 3 Prozent für eine Anschlussfinanzierung ab, die in zwei Jahren beginnt. Wenn die Zinsen in zwei Jahren auf 2 Prozent sinken, ist der Kreditnehmer trotzdem verpflichtet, das Darlehen zu den vereinbarten 3 Prozent abzunehmen. Steigen die Zinsen auf 4 Prozent, zahlt er dennoch nur 3 Prozent.

Die Bank schützt sich durch diese Verpflichtung davor, dass Kreditnehmer bei niedrigeren Zinsen kurz vor der Auszahlung abspringen und ein anderes Angebot wählen. Sollte der ursprüngliche Bau- oder Immobilienkredit vor Ende der Zinsbindung vollständig getilgt werden, entfällt die Notwendigkeit des Forward-Darlehens. In diesem Fall wird jedoch in der Regel eine Nichtabnahmeentschädigung fällig, weil der Vertrag nicht erfüllt wurde.

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