Lange Zeit war es für Kreditgeber völlig selbstverständlich, Darlehensgebühren zu verlangen. Doch bereits die 1985 erlassene Preisangabenverordnung verpflichtete sie dazu, Entgelte, wie Bearbeitungsgebühren, im Effektivzins abzudecken. Anschließend dauerte es jedoch noch einmal fast 30 Jahre, bis die Darlehensgebühren für unzulässig erklärt wurden. Den Anfang machten dabei zwei Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 2014. In diesen kam die richterliche Instanz zu dem Schluss, dass Darlehensgebühren nicht Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten sein können. Damit erklärte der BGH Darlehensgebühren für unzulässig. Die Erklärung: Die Entgelte würden für Tätigkeiten berechnet, die im Interesse der Bank sind – nämlich beispielsweise das Verfügbar machen der Kreditsumme, die Antragsbearbeitung oder die Prüfung der Kreditwürdigkeit. Dem Kreditnehmer diese Kosten zu berechnen, ist damit rechtswidrig.