Innerhalb des europäischen Staatenbundes ist der Import von Fahrzeugen vergleichsweise unkompliziert – denn es fallen keine Zölle an und zahlreiche rechtliche Vorgaben sind länderübergreifend harmonisiert.
Innerhalb der EU müssen Sie sich auf Folgendes einstellen:
- Bei Neuwagen (maximal 6 Monate alt oder 6.000 km Laufleistung) müssen Sie nur die deutsche Mehrwertsteuer zahlen – 19 %.
- Bei von Privat gekauften Gebrauchtwagen fällt meist in Deutschland keine zusätzliche Mehrwertsteuer an.
- Bei von Händlern gekauften Gebrauchtwagen erfolgt die Besteuerung meist im Kaufland über die Differenzbesteuerung.


Das bedeutet für Sie: Entweder nur eine Mehrwertsteuer zahlen oder gar keine. Doppelbesteuerungen entfallen in der EU ebenso wie Zölle. Außerdem verfügen seit Mitte der 2000er-Jahre nahezu alle in der EU neu zugelassenen Pkw über eine einheitliche europäische Typgenehmigung. Der Hersteller weist diese durch das sogenannte Certificate of Conformity (COC) nach.
Für Fahrzeuge mit gültigem COC ist daher bei der Zulassung in Deutschland keine aufwendige (und teure) Vollabnahme nach § 21 StVZO erforderlich. Stattdessen genügt – wie bei inländischen Fahrzeugen – die reguläre Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO.
info
Um einen solchen Wagen hierzulande zuzulassen, benötigen Sie in aller Regel:
- Kaufvertrag bzw. Rechnung (idealerweise in deutscher Übersetzung).
- Ausländische Fahrzeugpapiere.
- HU-Nachweis (bei Gebrauchten)
- COC-Bescheinigung
- Nachweis über Mehrwertsteuerzahlung (bei Neuwagen)
Fahrzeuge aus dem EU-Ausland mit Baujahren vor Mitte der 1990er bzw. 2000er, also vor Vereinheitlichung, müssen mangels COC-Nachweis in den allermeisten Fällen ein ähnliches Gutachten-Prozedere durchlaufen wie Autos aus Drittstaaten.