Im Allgemeinen ist es den Kreditgebern individuell überlassen, ob sie Sicherheiten des Kreditnehmers verlangen oder Blankokredite vergeben. Einige gesetzliche Ausnahmen existieren jedoch. Zu diesen zählen etwa Bausparkredite, deren Absicherungspflicht im § 7 des Gesetzes über Bausparkassen geregelt ist. Bausparkredite müssen demzufolge durch Bestellung von Hypotheken beziehungsweise Grundschulden oder durch ausreichende Ersatzsicherheiten gesichert werden. Ausnahmen sind laut § 7 Abs. 4 jedoch möglich, wenn der Betrag als so gering angesehen wird, dass eine Absicherung als unnötig erachtet wird. Allgemein gilt eine Grenze von 10.000 Euro. Eine Negativerklärung kann diesen Maximalbetrag auf 15.000 Euro ansteigen lassen. Dies ist die verpflichtende Zusage seitens des Kreditnehmers, das finanzierte Objekt nicht zu verkaufen oder anderweitig als Sicherheit anzubieten.