Prinzipiell ist der Aufbau einer Grundschuld stets der gleiche. Dennoch existieren verschiedene Arten der Grundschuld in Bezug auf den Grundschuldgläubiger. Zudem gibt es zwei Möglichkeiten, die Grundschuld einzutragen und zu dokumentieren. Im Einzelnen bedeutet das:
Fremdgrundschuld
Die Fremdgrundschuld ist die klassische Variante, wenn Sie ein Haus oder ein Grundstück finanzieren. In diesem Fall lässt sich der Kreditgeber als Kreditsicherheit die Grundschuld eintragen. Solange der Sicherungszweck besteht und das Darlehen noch nicht getilgt ist, bleibt der Darlehensgeber Grundschuldgläubiger. Sollten Sie das Darlehen nicht mehr tilgen können, kann dieser ihre Forderungen unter anderem durch eine Zwangsversteigerung realisieren. Ist die Rückzahlung der Finanzierung vollständig beglichen, haben Sie einen Anspruch auf eine Eigentümergrundschuld.
Eigentümergrundschuld
Der Sicherungszweck für den Darlehensgeber entfällt, wenn Sie das Darlehen komplett zurückgezahlt haben. Die Fremdgrundschuld wandelt sich demnach per Gesetz in eine Eigentümergrundschuld um. Der Anbieter Ihres Kredits besitzt dann keine Rechte mehr an Ihrem Grundstück oder Ihrer Immobilie. Nach der Übereignung wird die Eigentümergrundschuld jedoch nicht automatisch gelöscht. Die Löschung können Sie entweder beantragen oder die Eigentümergrundschuld weiterhin nutzen. So zum Beispiel, um einen weiteren Immobilien- oder Baufinanzierungskredit abzusichern.
Buchgrundschuld
Die Buchgrundschuld wird nur im Grundbuch des Grundstücks eingetragen. Daher wird dieser Grundbucheintrag mit dem Vermerk „ohne Brief” versehen. Sollten zukünftig Änderungen vorgenommen werden zum Beispiel bei der Übertragung der Grundschuld, ist eine Grundbuchänderung notwendig.
Briefgrundschuld
Der Grundschuldbrief ist eine Urkunde, die zusätzlich zur Buchgrundschuld ausgestellt wird. In der Briefgrundschuld ist die Höhe der Grundschuld sowie der Gläubiger verzeichnet. Bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens ist der Darlehensgeber der rechtmäßige Besitzer des Wertpapiers. Danach geht der Grundschuldbrief an den Eigentümer zurück.