Entsprechend solvente Gesellschafter können ihrem Unternehmen auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein Darlehen gewähren. Das Gesetz verbietet Gesellschafterdarlehen in derartigen Krisen grundsätzlich nicht.
Allerdings gelten in derartigen Fällen dennoch besondere Regeln:
- Im Insolvenzfall stuft die Insolvenzordnung Gesellschafterdarlehen regelmäßig als nachrangig ein.
- Rückzahlungen, die kurz vor der Insolvenz erfolgen, können anfechtbar sein.
- Gesellschafter tragen ein erhöhtes Risiko, ihr Kapital nicht zurückzuerhalten.
- Ein Gesellschafterdarlehen ersetzt daher kein Eigenkapital, kann aber zur kurzfristigen Stabilisierung beitragen.
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Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall
Die Insolvenzordnung regelt die Behandlung von Gesellschafterdarlehen eindeutig. Sie ordnet diese Forderungen in der Regel nachrangig ein, wodurch andere Gläubiger zuerst bedient werden. Häufig vereinbaren die Parteien zusätzlich einen Rangrücktritt. Dabei verpflichtet sich der Gesellschafter, seine Rückzahlungsansprüche erst geltend zu machen, wenn dadurch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entsteht. Ein solcher Rangrücktritt kann helfen, eine Insolvenz zu vermeiden.